Mandanteninformation des Rechtsanwaltsbüro
Dr. Karl-Heinz Christoph & Dr. Ingeborg Christoph

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zum Rentenstrafrechtsbeseitungsbeschluss des BVerfG vom 23.06.04            Seite 1

 

1. Der  Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23.06.04 1 festgestellt, dass § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 des AAÜG in den Fassungen des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11.11.96 und des 2.AAÜG-ÄndG mit Artikel 3 Abs. 1 des GG un-vereinbar ist. Die Kürzung „beruht nicht auf sachgemäßen Erwägungen“ (Beschluss S.41). Damit ist ein weiterer Teil des Rentenstrafrechts als verfassungswid-rig gefallen. Für andere Gruppen, die von negativen Wirkungen der Renten und Ver-  sorgungsüberleitung auch betroffen sind, ergeben sich aus dem Beschluss keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die Umsetzung des Beschlusses für die von Abs. 2 und 3 des § 6 AAÜG Betroffenen wird voraussichtlich erst in einem Jahr erfolgen. Das BVerfG hat zur Schaffung einer verfassungs-  konformen Vorschrift eine Frist bis zum 30.06.05 gewährt. Anhängige Sozialgerichtsverfahren sollen ausgesetzt werden, bis die Neuregelung vorliegt.

2. Einige rentenstrafrechtliche Absenkungen von Ost-Renten werden immer noch beibehalten. Das gilt für ehemalige Mit-   arbeiter des MfS generell (§ 7 AAÜG) und gegenüber anderen Rentnern für die Leistungszeit vom 01.07.90 bis zum 30.06.93. Letzteres ist u.E. zwar auch verfassungswidrig, es aber vom BVerfG akzeptiert worden. Inzwischen werden diese Kürzungen, zumal sie weit zurückliegende Leistungszeiten betreffen, auch kaum noch angegriffen.


Die Beibehaltung der bedrückenden Rentenkürzung gegenüber MfS-Angehörigen und ihren Hinterbliebenen hat das BVerfG mit einem Beschluss vom 22.06.04 2  ausdrücklich bestätigt. Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Ent-  scheidung angenommen. Dieser Beschluss bleibt in den nach-  folgenden Erläuterungen außer Betracht, zumal uns die Ver-  fassungsbeschwerde nicht vorliegt und deren Begründung nicht unserem Konzept entspricht.

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1 Beschluss des 1.Senats des BverfG vom 23.06.04, 1 Bvl 9/02 und Bvl 2/03, vgl. Internet BVerfG .                                  

2 Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats 22.06.04, 1 BvR 1070/02, ebenda.

 

 

3. Dem Rentenstrafrechtsbeseitigungsbeschluss vom 23.06.04 lagen drei Vorlagebeschlüsse zugrunde, die von  Sozialgerichten Halle und Berlin gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt worden waren 3.

Das BVerfG entschied erst nach langem Zögern. Der Hallenser Vorlagebeschluss wurde schon 1998 eingereicht. Zudem betreffen die Verfahren Bürger, die bereits in der DDR Rentner geworden waren (Bestandsrentner).
 

Der 50seitige Beschluss kommt zum Schluss, dass das Renten-  strafrecht den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt. Alle anderen Fragen, die in den derzeitig ausgesetzten Verfahren noch anstehen (u.a. Fragen der Zahlbetragsgarantie des EV und der Dynami-  sierung-Ost, der Vergleichsberechnung gem. § 307b SGB VI i.d.F des 2. AAÜG-ÄndG, der Rentenanpassung/angleichung zum 01.07.200 und danach, sowie der auch für Zugangsrentner nicht akzeptablen Systementscheidung des RÜG) hat das Gericht ebenso ausgeklammert, wie die den Rechtsstreiten zur Renten- und Ver-  sorgungsüberleitung zugrunde liegende Nichtanerkennung der aus der DDR als Eigentum mitgebrachten  Alterssicherungsansprüche.

Das BVerfG umgeht die brisante Eigentumsfrage mit dem Hinweis, dass der § 6 Abs. 2 u. 3 AAÜG schon wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist und dass sich daher eine Prüfung anhand der des Maßstabes des Art. 14 Abs. 1 GG erübrigen würde (vgl. Urteil S. 48 Teil E Abschnitt II).

Nach unserer Überzeugung hätte das BVerfG gerade durch Klärung der Eigentumsfrage nachhaltig dazu beitragen können, die wesent-  lichen Grundsatzprobleme der Renten- und Versorgungsüber-  leitung endlich zu klären , die verfassungsrechtlich auch 13 Jahre nach Inkrafttreten des RÜG noch offen sind (Fragen des Eigentum- schutzes für Alterssicherungsansprüche aus der DDR, des Bestands- und Vertrauensschutzes für Zugangsrentner, denen die Zahlbetragsgarantie und die Vergleichsberechnung verweigert werden, die Dynamisierung Ost, der Auffühlbeträge, der Zusatz-   versorgung für jene, die nicht in die VBL o.a. Versorgungssysteme aufgenommen wurden, des Faktors „1.5“ für ehemalige Reichs-   bahner und vieles andere mehr).

Das hätte zur Herstellung des Rechtsfriedens im Beitrittsgebiet für Millionen Betroffene beitragen können, die ihre Ansprüche in der DDR als Eigentum erworben haben.

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3  Art. 100 Abs. 1 GG legt fest, dass ein Gericht, das gesetzliche Regelungen, vorliegend des RÜG, für verfassungswidrig hält, eine Entscheidung darüber vom BverfG einholen und das Verfahren bis dahin aussetzen muss.




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zum Rentenstrafrechtsbeseitungsbeschluss des BVerfG vom 23.06.04            Seite 2

 

4. Inhaltlich bzw. hinsichtlich der rechtlichen Begründung  bringt der Beschluss nichts Neues: Alle wesentlichen Positionen sind schon vom Rentenstrafrechtsurteil und vom Leiturteil des BVerfG, beide vom 28.4.1999  4 , geklärt worden und werden nur wiederholt. Neu ist, dass das BVerfG  diese Erkenntnisse aus-  drücklich auch auf die damals (noch) nicht angegriffenen Vor-  schriften des Änderungsgesetzes vom 11.11.1996 und auf die des am 17.07.01 erlassenen 2. AAÜG-ÄndG erstreckt.

Das BVerfG macht deutlich, dass vom Gesetzgeber und von der Regierung seine damaligen Feststellungen nicht beachtet worden sind und dass dadurch das 2. AAÜG-ÄndG von vornherein ver-  fassungswidrig angelegt worden ist. Gesetzgeber und Regierung haben bei dem 2.AAÜG-ÄndG ihre Verantwortung nicht wahr-  genommen, verfassungskonforme Vorschriften zu schaffen (vgl. insbesondere die Darlegung des BVerfG unter Teil C Ziff. 1. bis 4., S. 35 bis 48). Unsere 2000 und 2001 im Gesetzgebungs-   verfahren übermittelten Hinweise dazu und unsere Vorschläge zur Mitwirkung an der Vorbereitung des Gesetzes wurden nicht beachtet.


5. Für viele der nach unserer Einschätzung derzeit ca. 30.000 noch vom Rentenstrafrecht Betroffenen (jedes Jahr kommen jedoch neue Betroffene hinzu) wird die Entscheidung erhebliche Aus-   wirkungen auf die Höhe der Rente haben.


6. Die ungünstige Berechnung der Pflichtversicherungsrente als Gesamtalterseinkommen für jeden aus der DDR gekommenen Rentner summiert sich zu einem riesigen wirtschaftlich bedeuten-  den Kaufkraftminus für das Beitrittsgebiet. Die dortigen Rentner erhalten kein Pendant zu dem, was ihre beruflich vergleichbaren Kollegen in den alten Ländern in Höhe von derzeit jährlich weit über 120 Mrd. zusätzlich zur Versichertenrente allein aus 7 „Bausteinen der Altersicherung“ erhalten (u.a. VBL, andere Betriebs-   renten, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte). Im Beitrittsgebiet gibt es keine zusätzlichen Ein-  kommen, mit denen die Pflichtversicherungsrenten aufgestockt werden.


7. Der Beschluss des BVerfG hat trotzdem eine weitreichende Bedeutung für alle von negativen Wirkungen der Renten- und Versorgungsüberleitung gemäß RÜG Betroffenen, die Anwart-  schaften bzw. Ansprüche in der DDR erworben haben, und für Schlussfolgerungen für die Zukunft der Alterssicherung Ost.

 

Erstens signalisiert er, dass Erfolge möglich sind, wenn sich die Betroffenen gegen das Unrecht auf dem Gebiet der Alters-  sicherung wehren. Das Gegenteil ist häufig propagiert worden:
Es habe ja doch alles keinen Zweck. Und viele Betroffenen begnügen sich damit den Zustand zu beklagen.

Der Beschluss kann nun helfen, die Bürger im Beitrittsgebiet aufzurütteln und die Resignation abzuschütteln. Das ist besonders in der Zeit  der Auseinandersetzung über „Harz 4“ wichtig, zumal auch auf diesem Gebiet wie bei der Rentenreform die nach-  teiligsten Folgen stets für die aus der DDR gekommenen Bürger eintreten.

 Zweitens werden viele Bürger mit Ansprüchen, die in der DDR erworben wurden, den Beschluss als Anlass nehmen, die Benach-  teiligungen auf dem Gebiet der Alterssicherung Ost genauer nachprüfen: Nicht wenige Ärzte, Ingenieure, Künstler, Lehrer u.v.a.m. glaubten nach Verkündung des Beschlusses, dass für sie Verbesserungen eintreten würden. Sie hatten aufgrund ihres geringen Alterseinkommen irrtümlich angenommen, dass sie Kürzungen des Rentenstrafrechts unterliegen würden. Fakt ist aber, dass  etwa 1 Million Hoch- und Fachschulabsolventen, die zur technischen Intelligenz gehörten, in der DDR-Zeit in das ent-  sprechende Zusatzversorgungssystem nicht mehr aufgenommen werden konnten und deshalb benachteiligt sind. Obwohl diese Bürger nicht im Rentenstrafrecht waren, erhalten sie für die Anspruchserwerbszeit vom 01.03.71 bis zum 30.06.90, wie schon gezeigt, einen Rentenanteil, der weit unter dem Rentenanteil liegt, den Mitglieder von Versorgungssystemen erhalten, die im Renten-  strafrecht sind.

Drittens ermöglicht der Beschluss, der gleich nach seiner Ver-  kündung von zahlreichen Medien verunglimpft wurde, weil er die Renten der Funktionäre der ehemaligen DDR erhöhen und „die Opfer diskreditieren würde“, deutlich zu machen, dass die verschiedenen Verleumdungen, die gegen die ehemaligen DDR-Bürger in Umlauf gebracht wurden und die heute noch in Urteilen der Sozialgerichte zu finden sind, in der Wirklichkeit keine Basis haben. Es gab keine „Unrechtsentgelte“ oder Privi-  legien, aus denen überhöhte Rentenansprüche resultierten, die gekappt werden mussten. Es muss auch berücksichtigt werden, dass schon die Systementscheidung des RÜG die Bürger aus der DDR lebenslang im Alter im Vergleich zu westdeutschen Rentner schlechter stellt. 

Viertens muss die Gelegenheit genutzt werden, wirksam gegen die in ihrem Charakter volksverhetzenden Publikationen aufzutreten, die von den journalistischen Laufburschen der für die bisherigen Fassungen des RÜG Verantwortlichen gefördert werden, um ein unerträgliches Klima in der Öffentlichkeit gegen Bürger aus der DDR zu schüren. Gegen solche Machenschaften sollten sich die Betroffenen gegenüber dem Deutschen Presserat, den Intendanten der Sender und der Regierung beschweren und verlangen, die Verbreiter solcher Falschinformationen zur Verantwortung ziehen.

Fünftens stellt das BVerfG klar, dass es „Sache des  Gesetz-  gebers“ ist, Änderungen in der Altersversorgung der Opfer des SED-Regimes herbeizuführen.




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zum Rentenstrafrechtsbeseitungsbeschluss des BVerfG vom 23.06.04            Seite 3

 

Sechstens belegt der Beschluss, dass die Eigentums-frage keineswegs geklärt sondern vielmehr offen ist und das die Frage nach der Bewahrung der in der DDR erworbenen Ansprüche/Anwartschaften als Eigentum in der Bundesrepublik noch nicht beantwortet ist. Auf deren Prüfung hat das BVerfG hier verzichtet, weil aus anderem Grunde (Verstoss gegen Art. 3 GG) schon die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG gegeben ist. Als Grundlage für die Weiter-  führung der Auseinandersetzung sind die juristischen Unzulässigkeiten sowie negativen ökonomischen Folgen der Enteignung der ostdeutschen Rentner und die positiven Auswirkungen eines veränderten Über-  führungskonzepts wissenschaftlich zu untermauern.

 

Siebentens verpflichtet der Beschluss den Gesetzgeber ein weiteres Änderungsgesetz zum Rentenüberleitungs-  gesetz/AAÜG zu schaffen. Das gibt den Betroffenen eine Chance, sich einzubringen und unter Hinweis auf die Versäumnisse des Gesetzgebers beim 2.AAÜG-ÄndG eine grundlegende Verän-  derung der Renten- und Versorgungsüberleitung zu fordern, aber z.B. auch für eine vernünftige Regelung über Nachzahlungen der vom Eigentum der Betroffenen seit mehr als 1 Jahrzehnt einbehaltenen Gelder einzutreten. 

 

Alle Betroffenen und ihre Interessengemeinschaften sollten verlangen, dass Vertreter von ihnen, insbesondere ihre Prozessbevollmächtigten, nicht wie bisher ausgegrenzt sondern in das anstehende Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden. Nur so ist zu erreichen, dass mit dem Änderungs-  gesetz ein wesentlicher Schritt zur Schaffung des Rechts-  friedens getan werden kann.

Entsprechende Forderungen sollten an die Partei- und Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag, an die Ministerpräsidenten der Länder und an die Abgeordneten 4 gestellt werden.

 

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4  Alle Mitglieder des Deutschen Bundestag sind erreichbar über die Adresse Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

(Tel.: 030 2270 oder auch www.bundestag.de)

  

Ende