Die IG DVZ informiert:
(Lest bitte das Protokoll unserer Gründungsversammlung!)

Lesen sie alles zu Hartmut Kresses  Protest zur ARD-Sendung Plusminus!

Zusatzversorgung für ehemalige DVZ Beschäftigte? 

Diese Frage muss zum heutigen Zeitpunkt leider negativ beantwortet werden. 

Mit einer Klage von Anfang des Jahres 2003 gegen die damalige BfA und jetzige Deutsche Rentenversicherung
auf Zuerkennung der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz hat 
der „Beschwerdeführer“ als ehemaliger Mitarbeiter des VEB DVZ Dresden und Mitglied der IG DVZ Dresden
den Rechtsweg mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ausgeschöpft: 

1. Instanz: Sozialgericht (SG) Dresden,  Az.: S12 RA 1678/02 
                       Die BfA hat beantragt, die Klage abzuweisen.
           Ergebnis: Die Klage wird mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2004 ohne Verhandlung abgewiesen.
                           Tenor der Urteilsbegründung: 
Der Kläger sei zum Stichtag 30.06.1990 nicht Mitarbeiter eines Volkseigenen Betriebes gewesen. 

2. Instanz: Berufung gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht (LSG) Chemnitz.
           Die BfA hat beantragt, die Berufung zurück zuweisen und einem Ruhen der
           Klage bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung widersprochen.
           Ergebnis: Das LSG folgte dem Antrag der BfA.

                           Unter dem Az. L 4 RA 204/04 wird die Berufung zurückgewiesen
                           und eine Revision des Urteils vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen.

                           Beginn der Verhandlung (ohne Rechtsanwalt !):  11:10 Uhr
                           Ende der Verhandlung:                                       11:22 Uhr

3. Instanz: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG.
                 Az.: B 4 RA 113/05 B 

           Ergebnis: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird ohne
                           mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. 

4. Instanz: Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des LSG.
Az.: 1 BvR 301/06 

            Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. 

Damit ist der Rechtsweg vor deutschen Gerichten ausgeschöpft! 

Aus dem Prozessverlauf ergeben sich folgende offene Fragen:

1. Stichtag 30.Juni 1990.  Zitat aus Urteil 1 BvR 301/06:
„..mit seinem Begehren einer rückwirkenden Berücksichtigung des Zeitraumes von 1968 bis1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und
im sozialgerichtlichen Rechtsweg mit der Begründung, dass er am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, 
nicht bei einem Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb gewesen sei, keinen Erfolg.“ 

Dies entspricht nicht der Tatsache.
Aus der Kopie des SV-Ausweises, die mit der Klage beim SG dort eingereicht wurde,
ist ersichtlich, dass der ehemalige VEB DVZ erst am 01. Juli 1990 in eine GmbH umgewandelt wurde 
und zum 30.06.1990 noch VEB war.

Dieser Tatbestand wurde von keiner Instanz des Verfahrens beachtet 
und ist wohl der gravierendste Verfahrensfehler! 

2. Die Erfindung der Definition eines „volkseigenen Produktionsbetriebes“  durch das BSG 

Im Originaltext der Verordnung aus dem Jahre 1953/54 geht es um „volkseigene Betriebe und Gleichgestellte“.
Bereits in einem Schreiben vom 2. Mai 2004 wurde die Behauptung im Zusammenhang mit dem Stichtag versucht richtig zu stellen.
Das DVZ war ein strukturbestimmender Volkseigener Betrieb, 
in dem aufgrund der Notwendigkeit sogar im durchgängigen Schichtsystem gearbeitet wurde.
 

3.   Unverständlich ist, wie das BSG mit dem Urteil B 4 RA 47/05 R einem Ingenieurökonom, 
der nun wahrlich kein Ingenieur war, ohne mündliche Verhandlung die Zusatzversorgung zusprechen konnte. 

Sollten weitere Urteile neue Ergebnisse bringen, 
sind die Mitglieder der IG DVZ an Wortmeldungen auf dieser  Internetseite interessiert und dankbar.

Zur Kenntnis der Sachlage stellen wir hier ein paar Gesetzestexte,erfolgte Rechtsprechungen und Meinungen zur Diskussion:

1. Probleme der Rentenüberleitung Ost in das westdeutsche Rentensystem.
2. Resolution zur Ost-West-Angleichung von Wissenschaftlern.
3. Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum AAÜG.
4. Altersversorgung der techn. Intelligenz in der DDR (Ausgangspunkt des AAÜG).
5. Die Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der t. Intelligenz in der DDR
(ebenfalls Ausgangspunkt des AAÜG)
6. Eine erfolgreiche Klage eines Vermessungs-Ing. beim BSG zur Anerkennung
seiner Ansprüche zur Zusatzversorgung.
7. Zu den Falschinformationen in einer Sendung PlusMinus des ARD

Gerne stellen wir weiteres Material zu dieser Problematik ins Internet.
Sendet es per Mail an den Webmaster.