Zusatzversorgung
für
ehemalige DVZ Beschäftigte?
Diese Frage muss zum heutigen
Zeitpunkt leider negativ
beantwortet werden.
Mit einer Klage von Anfang des Jahres
2003 gegen die
damalige BfA und jetzige Deutsche Rentenversicherung
auf Zuerkennung der Zusatzversorgung
der technischen Intelligenz hat
der „Beschwerdeführer“ als ehemaliger
Mitarbeiter des VEB DVZ Dresden und Mitglied der IG DVZ Dresden
den Rechtsweg
mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ausgeschöpft:
1. Instanz:
Sozialgericht (SG)
Dresden, Az.: S12
RA 1678/02
Die BfA hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergebnis: Die Klage wird mit Gerichtsbescheid
vom 08.04.2004 ohne Verhandlung
abgewiesen.
Tenor der Urteilsbegründung:
Der Kläger sei zum Stichtag
30.06.1990 nicht Mitarbeiter eines
Volkseigenen Betriebes gewesen.
2. Instanz:
Berufung gegen das
Urteil des SG beim Landessozialgericht (LSG) Chemnitz.
Die BfA hat beantragt, die Berufung
zurück zuweisen und einem Ruhen der
Klage bis zu einer
höchstrichterlichen Entscheidung widersprochen.
Ergebnis:
Das LSG folgte dem Antrag der
BfA.
Unter dem Az. L 4 RA
204/04 wird die Berufung zurückgewiesen
und eine Revision des
Urteils vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht
zugelassen.
Beginn der
Verhandlung (ohne Rechtsanwalt !):
11:10 Uhr
Ende der
Verhandlung:
11:22 Uhr
3. Instanz:
Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision beim BSG.
Az.: B
4 RA 113/05 B
Ergebnis: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision wird ohne
mündliche Verhandlung
als unzulässig verworfen.
4. Instanz:
Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des
LSG.
Az.: 1 BvR 301/06
Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde
wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit
ist der Rechtsweg vor deutschen
Gerichten ausgeschöpft!
Aus dem
Prozessverlauf ergeben sich folgende offene Fragen:
1.
Stichtag 30.Juni 1990. Zitat
aus Urteil 1 BvR 301/06:
„..mit seinem Begehren einer
rückwirkenden Berücksichtigung des Zeitraumes von 1968 bis1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI hatte der
Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und
im sozialgerichtlichen Rechtsweg
mit der Begründung, dass er am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni
1990,
nicht
bei einem Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb
gewesen
sei, keinen Erfolg.“
Dies
entspricht nicht
der
Tatsache.
Aus der Kopie des SV-Ausweises,
die mit der Klage beim SG dort eingereicht wurde,
ist ersichtlich, dass der ehemalige
VEB DVZ erst am 01. Juli 1990 in eine GmbH umgewandelt wurde
und zum
30.06.1990 noch VEB war.
Dieser
Tatbestand wurde von
keiner Instanz des Verfahrens beachtet
und ist wohl der gravierendste
Verfahrensfehler!
Im
Originaltext der Verordnung
aus dem Jahre 1953/54 geht es um „volkseigene Betriebe und
Gleichgestellte“.
Bereits in einem Schreiben vom 2.
Mai 2004 wurde die Behauptung im Zusammenhang mit dem Stichtag versucht
richtig
zu stellen.
Das DVZ war ein strukturbestimmender Volkseigener Betrieb,
in dem
aufgrund der Notwendigkeit sogar im durchgängigen Schichtsystem
gearbeitet wurde.
3. Unverständlich
ist, wie das BSG mit dem
Urteil B 4 RA 47/05 R einem Ingenieurökonom,
der nun wahrlich kein Ingenieur
war, ohne mündliche Verhandlung die Zusatzversorgung zusprechen konnte.
Sollten weitere Urteile neue Ergebnisse
bringen,
sind die
Mitglieder der IG DVZ an Wortmeldungen auf dieser
Internetseite interessiert und dankbar.
Zur
Kenntnis der Sachlage stellen wir
hier ein paar Gesetzestexte,erfolgte Rechtsprechungen und Meinungen
zur Diskussion:
Gerne
stellen wir weiteres Material zu dieser Problematik ins Internet.
Sendet es per Mail an den Webmaster.