Rechtsanwälte Dres. Christoph, Berlin:

Gegendarstellung zu Ziffer 8 des Jahresberichts zum Stand der Deutschen Einheit 2003

„8.1 Altersversorgung sichern

Die gesetzliche Rentenversicherung als Hauptsäule der Alterssicherung“

Die Überschrift geht davon aus, dass die Alterssicherung aus drei grundlegenden Säulen, aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Betriebsrentensystemen und der privaten Vorsorge besteht. Sie sichern eine den Lebensstandard erhaltende Vollversorgung.

Die gesetzliche Rentenversicherung besitzt als Pflichtversicherung ein besonderes Gewicht. Sie gewährleistet allein jedoch nur die Existenzerhaltung, nicht die Bewahrung des Lebensniveaus, das mit der Lebensleistung erworben wurde. Das hat die Diskussion zur „Riester-Rente“ bestätigt.

Für Bürger, die Alterssicherungsansprüche in der DDR erworben haben, hat das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) die Ansprüche/Anwartschaften aus der 2. und 3. Säule der Alterssicherung liquidiert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist für sie nicht mehr die „Hauptsäule“, sondern nur noch die einzige Säule der Alterssicherung. Lediglich Bestandsrentnern mit Zusatzversorgungsansprüchen wird nach den Urteilen des BVerfG ein eingeschränkter Besitzstandsstands- und Vertrauensschutz, u. a. durch die Zahlbetragsgarantie und die sogen. Vergleichsberechnung gewährt. Letztere kann bis über 92 Entgeltpunkte Ost (z. Zt. 2.113 ¤ monatlich) erbringen. Die „Vergleichsrenten“ werden nicht auf den geringeren Betrag (zumeist um 1.500 ¤) gekürzt, der sich aus der Systementscheidung des RÜG ergibt.

„Die gesetzliche Rentenversicherung als umlagefinanziertes System hat sich als erste Säule der Alterssicherung auch in den neuen Ländern bewährt.“

Von einer „ersten Säule“ kann nicht gesprochen werden, da es für die Betroffenen nur noch eine Säule gibt. Sie hat sich zudem höchstens in dem Sinne „bewährt“, dass der Wert der Rentenleistungen gravierend vermindert wurde, dass den Bürgern aus der DDR ein wesentlicher Teil ihres Eigentums vorenthalten wird und dass die BfA dadurch auf deren Kosten „sparen“ konnte:

Wahrheit ist, dass durch die „Umwertung“ der Ost-Renten und die Umsetzung der Systementscheidung des RÜG eine der größten Enteignungsaktionen der deutschen Geschichte durchgeführt wurde. Unzählige ehemalige DDR-Bürger, die sich damit nicht abfinden, wurden in eine nun schon über 14 Jahre andauernde Auseinandersetzung über ein angemessenes Alterseinkommen getrieben, deren Ende noch nicht abzusehen ist. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich erklärt, dass, nachdem ein Fortschritt durch die o. g. Urteile vom 28.4.1999 erzielt worden ist (BVerfGE 100, 1 - 195), zumindest noch acht weitere Themenkomplexe zur Entscheidung anstehen: Dazu gehören Fragen der Zahlbetragsgarantie und der Auffüllbeträge für SV- und SV- und FZR-Rentner, der späteren Zugangsrentner mit Versorgungsansprüchen, denen ein gleichberechtigter Zugang zu den günstigeren Versorgungssystemen der Bundesrepublik, z. B. der VBL, u. a. m.

Die Umlagefinanzierung wirkt sich für die neuen Länder insofern deprimierend aus, als Millionen Kinder der Ost-Rentner in den letzten Jahrzehnten in die alten Bundesländer konvertiert sind. Von ihren Beiträgen profitieren die West-Rentner, deren im Verhältnis weniger Kinder die Altersrenten- und Versorgungslasten im Umlageverfahren und durch Steuern nicht mehr aufbringen könnten. Die Rentenbeiträge der in der DDR gut ausgebildeten jungen Bürger fehlen im Osten ebenso wie ihre Steuern.

“Durch die Schaffung eines für ganz Deutschland einheitlichen Rentenrechts konnten mehr als vier Millionen Bestandsrenten in den neuen Ländern in die lohndynamische Rentenzahlung einbezogen und die Renten auf ein Niveau angehoben werden, das – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse – dem der westdeutschen Renten entspricht.“

Dieser Behauptung fehlt jede logische Grundlage. Durch das RÜG wurde entgegen seinem Titel und der Behauptung der Regierung kein „für ganz Deutschland einheitliches Rentenrecht“, sondern ein nachteiliges Besonderes Alterssicherungsrecht Ost für die Bürger geschaffen, die Alterssicherungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht haben. Dieses Sonderrecht Ost gilt für sie bis zum Lebensende.

Das Versprechen von Minister Blüm (1991), „Wir übertragen ein Alterssicherungssystem auf die neuen Bundesländer, das in der Welt seinesgleichen sucht“, wurde gebrochen. Nicht einmal die erste Säule (gesetzliche Rentenpflichtversicherung, SGB VI) wurde angemessen auf das Beitrittsgebiet „übertragen“. Sie wurde durch die über mehr als 40 Jahre rückwirkende Anwendung seiner für die DDR-Verhältnisse unpassenden Bestimmungen und durch nachteilige Sonderregelungen wesentlich verschlechtert.

Die in der DDR erworbenen Ansprüche der 2. und 3. Säule der Alterssicherung wurden liquidiert. Die Bürger aus der DDR können dadurch, selbst wenn die aktuellen Rentenwerte einmal einheitlich geworden sein werden, als Alterseinkommen maximal die Höhe einer ungekürzten Versichertenrente erreichen.

Die jeweils vergleichbaren Rentner aus den alten Bundesländern haben regelmäßig zusätzliche Einkünfte aus der 2. und 3. Säule bzw. aus den „Bausteinen“ der Alterssicherung von Jährlich derzeit insgesamt ca. 120 Mrd. ¤. Entsprechende Einkünfte fehlen den ostdeutschen Rentnern und, als Kaufkraftmanko, der Wirtschaft im Osten der Bundesrepublik.

Das Sonderrecht wird dadurch gekennzeichnet, dass grundlegende Faktoren der Rentenberechnung für die Ostdeutschen anders gestaltet sind als für die Westdeutschen. So besteht für westdeutsche Pflichtversicherte eine allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, die von ostdeutschen Versicherten nur erreicht werden kann, wenn sie in der DDR Zusatzversorgungs- (z. B. AVI) oder Zusatzrentenansprüche (aus der FZR) erworben haben. Für die Ostdeutschen wurden z. B. rückwirkend mehrere ungünstige Beitragsbemessungsgrenzen geschaffen, die sich u a. für die Erwerbszeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.90 bei Einkünften bei oder über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze wie folgt auswirken: Nach der Besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost erhält ein „Ostrentner“ anteilig für diese Zeit 14,7089 PEP-Ost (derzeit = 337,86 ¤), nach der Rentenstrafrechtsbeitragsbemessungsgrenze 19,5419 PEPO (= 448,88 ¤), nach der FZR-600-M-Beitragsbemessungsgrenze 27,7069 PEPO (= 636,43 ¤) und, bei Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem der DDR gem. der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze 32,8471 PEPO (754,50 ¤).

Es ist falsch, wenn behauptet wird, dass „durch die Schaffung eines für ganz Deutschland einheitlichen Rentenrechts“

- die ca. 4 Millionen Bestandsrentner in die „lohndynamische Rentenzahlung“ einbezogen werden konnten: Dazu hätte ebenso wie für die westdeutschen Bestandsrentner eine Neuberechnung bzw. Umwertung gemäß § 307 SGB VI ausgereicht. Das Ergebnis hätte danach allerdings den Vorgaben des Einigungsvertrages, der Zahlbetragsgarantie Art. 30 Abs. 5 EV, und des Grundgesetzes entsprochen – und das sollten die §§ 307a und 307b SGB VI i.d.F. des RÜG verhindern.

- das Niveau der Renten „angehoben“ worden wäre: Für mehr als 2,1 Millionen Bestandsrentner mit SV- bzw. SV- und FZR-Ansprüchen wurden Auffüllbeträge geschaffen, weil entgegen dieser Behauptung die SGB-VI-Rentenberechnung geringere Renten als zuvor ergab. Der Wert der Bestandsrenten vom 01.07.90 bzw. vom 31.12.1991 verminderte bzw. vermindert sich bis zur Beendigung der Abschmelzung der Auffüllbeträge drastisch.

Die Rentenberechnung gem. § 307a SGB VI benachteiligt die Ostdeutschen willkürlich und ist Ausgangspunkt für zahlreiche Verfassungsbeschwerden. Sieben davon wurden dem Bundestag vom BVerfG 2002 zur Stellungnahme übergeben. Eine Entscheidung dürfte noch im Jahr 2004 zu erwarten sein.

Weiter heißt es im Bericht zum Stand der deutschen Einheit 2003:

„Da die Rentenanpassungen als Folge der unterschiedlichen Lohnentwicklungen – mit Ausnahme der einheitlichen Anpassung zum 1 Juli 2000 – in Ostdeutschland höher ausfallen als in Westdeutschland, holen die Renten in den neuen Länder gegenüber denen in den alten Ländern auf. Dieser Aufholprozess zeigt sich anhand der Entwicklung der so genannten Eckrenten – die Eckrente ist die Rente, die nach 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst erworben wird – in Ost- und Westdeutschland. Zum 1. Juli 2003 sind die Renten in den neuen Ländern um 1,19% erhöht worden. In den alten Ländern um 1,04%. Damit hat sich der Verhältniswert der Eckrente in den neuen zu der in den alten Ländern auf 87,9% (1. Juli 1990: 40,3%) erhöht.“

Diese Behauptung verwirrt in mehrfacher Hinsicht. Die Rentenanpassungen brachten zwar bis 1999 auch Fortschritte für die Rentenangleichung Ost an West. Seit dem 01.07.2000 ist das jedoch anders. Der Abstand der aktuellen Rentenwerte Ost und West wurde zum 01.07.2000 erstmals und zum 01.07.2001 nochmals vergrößert, zum 01.07.2002 wurde er nur sehr geringfügig vermindert und zum 01.07.2003 ist er aufgrund der nur geringen Unterschiede der Anpassungsfaktoren gleich geblieben – trotz der geringeren Anpassungsfaktors für den Westen.

Der „Aufholprozess“ hat zum 01.07.2003 ein „Tempo“ erreicht, mit dem es noch über 120 Jahre bis zum Gleichstand (der Versichertenrenten!) Ost zu West dauern würde. Wenn jedoch weitere negative „Anstiegsjahre“, wie derzeit vorgesehen, dazu kommen, dauert es noch viel länger…

“Die durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten, d. h. die tatsächlich ausbezahlten Renten, liegen dagegen in den neuen Ländern sowohl bei den Männern mit rund 1.036,- EURO, als auch bei den Frauen mit rund 655,- EURO bereits über den in den alten Ländern mit rund 991,- EURO für Männer und rund 482,- EURO für Frauen (Stand: 1. Juli 2003). Diese deutlich günstigere Ost-West-Relation der verfügbaren laufenden Versichertenrenten im Vergleich zu den verfügbaren Eckrenten resultiert einerseits aus den Besitzschutzbeträgen, die im Zuge der Rentenüberleitung gewährt wurden, und andererseits aus den geschlosseneren Versicherungsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern.“

Diese Aussagen täuschen die Abgeordneten und die Öffentlichkeit über die wahren Verhältnisse und verletzen die Anforderungen an einen seriösen Vergleich. Einerseits wird das gesamte Alterseinkommen aller Bürger mit Ansprüchen aus der DDR einbezogen: Alle, ob Verkäuferin, Hilfsarbeiter, Ingenieur oder Professorin, Ärztin oder Offizier der NVA beziehen ihr gesamtes Alterseinkommen aus der Rentenpflichtversicherung. Andererseits bleiben jene Teile des Alterseinkommens der Bürger aus den alten Ländern unberücksichtigt, die aus den anderen Säulen/Bausteinen der Alterssicherung bezogen werden. Diese Teile erbringen neben der Versichertenrente für die Westrentner ein Alterseinkommen von jährlich ca. 130 Milliarden (!) ¤, für die es in den neuen Ländern kein Pendant gibt. Die dadurch verringerte Kaufkraft der Ost-Rentner wirkt sich auch für die Wirtschaft der Ost-Kommunen nachteilig aus.

Will man tragfähige Aussagen erreichen, müssen vergleichbare Gruppen von Bürgern oder die gesamten Alterseinkommen Ost und West verglichen werden. Selbst dabei können allerdings wesentliche Teile des größeren Reichtums der West-Bürger, das auch der Alterssicherung zugute kommt, nicht erfasst werden (Einkommen aus Mieten, aus Wohnungs- und Grundstückseigentum, aus Aktien, Unternehmen etc.).

Vergleicht man das Alterseinkommen Ost mit den überschaubaren Teilen des Alterseinkommens West ergibt sich, dass das Alterseinkommen Ost nicht einmal 2/3 des Alterseinkommens West, pro Bürger berechnet, ausmacht.

“Letzteres gilt insbesondere im Vergleich der Rentnerinnen in Ost- und Westdeutschland.“

Dieser Satz, der die Frauen betrifft, die zu einem großen Teil in der DDR berufstätig gewesen sind, bedarf, so populär er ist, einer genaueren Erläuterung. Die hier angesprochenen Argumente knüpfen an eingängige Vorstellungen an und werden manchmal sogar von Betroffenen selbst geglaubt. In der Tat führten die bessere Ausbildung und die günstigere Situation bei der Kinderbetreuung in der DDR zu einer höheren Berufstätigkeitsrate und zu besseren Stellungen von Frauen.

Indes wird auch hier jede Professorin und jede besser verdienende Frau aus der DDR mit ihrem jährlichen Einkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Vergleich der Versichertenrenten aufgenommen, während jede Professorin und jede besser verdienende Frau aus den alten Ländern mit dem Teil ihres Einkommens nicht in diesen Vergleich aufgenommen wird, der in den Betriebs- und anderen Zusatzversorgungssystemen, in der VBL oder in der Beamtenversorgung zu zusätzlichen Alterseinkünften und auch zu Hinterbliebeneneinkommen führt. So erbringt z. B. das berufliche Einkommen einer Professorin und Institutsdirektorin aus der DDR eine Versichertenrente von ca. 1.500 ¤ als Gesamteinkommen. Das wird im Vergleich berücksichtigt. Das Alterseinkommen ihrer West-Kollegin, das insgesamt ca. 4.500 ¤ beträgt, enthält gegebenenfalls z. B. 250 ¤, auf die sie in der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche vor ihrer Verbeamtung erworben hat, und nur dieser Betrag geht in den „Vergleich“ ein: Die Professorin Ost hat also in der Tat eine höhere Versichertenrente als die Professorin West – letztere möchte aber mit ihrer Ost-Kollegin lieber nicht tauschen: Sie würde ein solches Einkommen als Diskriminierung ansehen (in diesen „Generellen Bemerkungen“ belassen wir es bei diesen Bemerkungen, da sonst der Rahmen der Darstellung gesprengt würde).

“Bei der Bewertung dieser Relation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Renten in den neuen Ländern zumeist das einzige Einkommen darstellen.“

Nicht „zumeist“ sondern regelmäßig stellen die Versichertenrenten das einzige Einkommen für die aus der DDR gekommenen Bürger dar. Alle anderen Alterssicherungsansprüche, die sie in der DDR rechtmäßig erworben haben, die Zusatzversorgungsansprüche von Lehrern, die den VBL-Ansprüchen vergleichbar sind, die Gesamtversorgungsansprüche von Offizieren der Nationalen Volksarmee der DDR, die der Beamtenversorgung vergleichbar sind, die Betriebsrenten von Schwerpunktbetrieben, die den Betriebsrentensystemen im Westen vergleichbar sind, wurden ersatzlos liquidiert.

Daraus ergeben sich noch schwerwiegende Nachteile auch für Bürger, die erst in 10 oder 20 Jahren Rentner werden! Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass seit dem Beitritt die „Alterssicherung in der DDR“ stets nur reduziert auf den nominellen Wert der Rentenzahlbeträge aus der SV betrachtet wird. Nicht berücksichtigt werden erhebliche geldwerte in den Rechtsvorschriften der DDR geregelte Ansprüche, die ersatzlos verloren gegangen sind, wie z. B. die regelmäßig für Rentner auf 50% reduzierten Eintrittsgelder, die verminderten Fahrpreise (in der Ostberliner S-Bahn kostete den Rentner eine Fahrt 10 DDR-Pfennige), die günstige Teilnahme an Betriebsessen und an der Vergabe von Betriebsferienplätzen u.a.m.), oder auch die Unkündbarkeit von Wohnungen für ältere Rentner. Der Lebensstandard der DDR-Rentner basierte also nicht nur auf dem Zahlbetrag der DDR-Rente.

“Ansprüche aus Lebensversicherungen und anderen privaten Vorsorgemaßnahmen (z. B. Immobilienerwerb) oder Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, wie sie in den alten Ländern verbreitet sind, bestehen bei der heutigen Rentnergeneration in den neuen Ländern nur in einem vergleichsweise geringen Umfang.“

Die im Vergleich mit den reichhaltigeren westdeutschen Alterssicherungsansprüchen und mit dem auch der Alterssicherung dienenden Eigentum der Westdeutschen geringfügigen Ansprüche Eigentum der Ostdeutschen, insbesondere alle Ansprüche aus der 2. und 3. Säule der DDR-Alterssicherung, wurden durch das RÜG im Wesentlichen ersatzlos liquidiert. Ein Neuaufbau ergänzender Vorsorgemaßnahmen wurde den Ostdeutschen seit 1990 im Gegensatz zu der Zielstellung des Einigungsvertrages, z. B. durch die diskriminierende Gestaltung der Satzung der VBL, unmöglich gemacht. Damit geht auch der letzte Satz der Einschätzung der Regierung an der Wahrheit vorbei, trägt zur Vertiefung der Irreführung der Abgeordneten und der Öffentlichkeit bei und vertieft den Graben zwischen Ost und West.

Resume:

Ähnlich wie in dem zitierten Bericht zum Stand der Deutschen Einheit 2003 stellt die Bundesregierung die Situation auf dem Gebiet der Alterssicherung in Deutschland in nationalen und internationalen Stellungnahmen oder Berichten stets dar. Entweder behandelt sie die „Alterssicherung in Deutschland“ allgemein ohne Hinweis auf die besondere Lage der Bürger, die ihre Ansprüche/Anwartschaften in der DDR erworben haben und für die eine diskriminierende Sonderrechtsordnung gilt, oder sie behauptet sogar, dass die Rentner Ost schon mehr Rente als die Rentner West erhalten würden und dass die Rentner Ost die eigentlichen Gewinner der Einheit wären.

Sowohl das Verschweigen als auch das Verfälschen der Situation der Rentner Ost ist verantwortungslos. Es führt zudem schon deshalb nicht dazu, dass die Ungerechtigkeiten der Renten und Versorgungsüberleitung durch Zeitablauf und Erschöpfung der Betroffenen akzeptiert werden, weil sie zu nachhaltig sind und weil zu viele Bürger, insgesamt mehrere Millionen (!), davon betroffen sind: Bestandsrentner ebenso wie Bürger, die erst in den nächsten zwei Jahrzehnten Rentner werden.

Die Bundesregierung wäre gut beraten, wenn sie sich der Situation stellen würde und die unvermeidlichen grundlegenden Korrekturen der Renten- und Versorgungsüberleitung gemeinsam mit den Länderregierungen unter Einbeziehung der Betroffenen und deren Bevollmächtigten unverzüglich vorbereiten und durchführen würde.

07.10.2004

 

Dres. Christoph, Rechtsanwälte

Die Ziffer 8.1. der „Unterrichtung durch die Bundesregierung“, „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2003“ vom 17.09.2003 ist vollständig und wörtlich im Folgenden zitier (vgl. „Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode, Drucksache 15/1550, Seite 67. Erkennbar abgesetzt sind unsere Positionen bzw. Kommentare zu den irreführenden Feststellungen und Behauptungen eines jeden Satzes beigefügt.

Vgl. K.-H. Christoph, „Das Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands“, Dr. Wilke GmbH Verlag & Vertrieb, Berlin 1999, besonders Kapitel 1 Abschnitt 3 S. 23 ff.; Übersicht: S.- 39f., zu den Bausteinen der Alterssicherung vgl. Schaubild S. 93.

Es gab fast 4 Millionen Bestandsrentner (Rentenbeginn spätestens 31.12.1991). 335.000 von ihnen besaßen Zusatz-/Gesamtversorgungsansprüche.

Urteile vom 28.4.1999, BVerGE 100, 1ff. und 104ff. sowie § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG.

Nicht der viel günstigeren Systementscheidung des Einigungsvertrages! Vgl. dazu Christoph, a.a.O., u. a. S. 153 ff.

Entgegen der verbreiteten Ansicht gab es in der DDR für die dortige Rentenberechnung keine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 600 M: In dem völlig anderen Sozialversicherungssystem der DDR lag die Grenze für Beiträge zur Kranken-, die Pflege- und Rentenversicherung bei einem Einkommen von 600 M.

D. h. der nach dem Rentenstrafrecht „Bestrafte“ erhält jedenfalls mehr Rente als z. B. ein Diplomingenieur, dessen Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem in der DDR nicht dokumentiert wurde.

Vgl. u. a. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD „Auffüllbeträge in der Rentenversicherung der neuen Bundesländer“, Deutscher Bundestag, Drucksache 13/1631.

Einige Erläuterungen dazu sind, wenn auch noch unvollständig, dargestellt in Christoph, Das Rentenüberleitungsgesetz…, a.a.O., Drittes Kapitel: Vergleich der Versicherungsrenten und der Alterseinkommen Ost und West, S. 73ff.