Rechtsanwälte Dres. Christoph, Berlin:
Die gesetzliche Rentenversicherung als
Hauptsäule der Alterssicherung“
Die Überschrift geht davon aus,
dass die Alterssicherung aus drei grundlegenden Säulen, aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, den Betriebsrentensystemen und der privaten Vorsorge
besteht. Sie sichern eine den Lebensstandard erhaltende Vollversorgung.
Die gesetzliche
Rentenversicherung besitzt als Pflichtversicherung ein besonderes Gewicht. Sie
gewährleistet allein jedoch nur die Existenzerhaltung, nicht die
Bewahrung des Lebensniveaus, das mit der Lebensleistung erworben wurde.
Das hat die Diskussion zur „Riester-Rente“ bestätigt.
Für Bürger, die
Alterssicherungsansprüche in der DDR erworben haben, hat das
Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) die Ansprüche/Anwartschaften aus der 2. und 3.
Säule der Alterssicherung liquidiert. Die gesetzliche
Rentenversicherung ist für sie nicht mehr die „Hauptsäule“,
sondern nur noch die einzige Säule der Alterssicherung. Lediglich
Bestandsrentnern mit
Zusatzversorgungsansprüchen wird nach den Urteilen des BVerfG ein
eingeschränkter Besitzstandsstands- und Vertrauensschutz, u. a. durch die
Zahlbetragsgarantie und die sogen. Vergleichsberechnung gewährt. Letztere kann
bis über 92 Entgeltpunkte Ost (z. Zt. 2.113 ¤ monatlich) erbringen. Die
„Vergleichsrenten“ werden nicht auf den geringeren Betrag (zumeist
um 1.500 ¤) gekürzt, der sich aus der Systementscheidung des RÜG ergibt.
„Die gesetzliche Rentenversicherung
als umlagefinanziertes System hat sich als erste Säule der Alterssicherung auch
in den neuen Ländern bewährt.“
Von einer „ersten
Säule“ kann nicht gesprochen werden, da es für die Betroffenen nur noch eine
Säule gibt. Sie hat sich zudem höchstens in dem Sinne „bewährt“,
dass der Wert der Rentenleistungen gravierend vermindert wurde, dass den
Bürgern aus der DDR ein wesentlicher Teil ihres Eigentums vorenthalten wird und
dass die BfA dadurch auf deren Kosten „sparen“ konnte:
Wahrheit ist, dass durch die „Umwertung“
der Ost-Renten und die Umsetzung der Systementscheidung des RÜG eine der größten
Enteignungsaktionen der deutschen Geschichte durchgeführt wurde.
Unzählige ehemalige DDR-Bürger, die sich damit nicht abfinden, wurden in eine
nun schon über 14 Jahre andauernde Auseinandersetzung über ein angemessenes
Alterseinkommen getrieben, deren Ende noch nicht abzusehen ist. Kürzlich hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich erklärt, dass, nachdem ein
Fortschritt durch die o. g. Urteile vom 28.4.1999 erzielt worden ist (BVerfGE
100, 1 - 195), zumindest noch acht weitere Themenkomplexe zur Entscheidung
anstehen: Dazu gehören Fragen der Zahlbetragsgarantie und der Auffüllbeträge
für SV- und SV- und FZR-Rentner, der späteren Zugangsrentner mit
Versorgungsansprüchen, denen ein gleichberechtigter Zugang zu den günstigeren
Versorgungssystemen der Bundesrepublik, z. B. der VBL, u. a. m.
Die Umlagefinanzierung
wirkt sich für die neuen Länder insofern deprimierend aus, als Millionen Kinder
der Ost-Rentner in den letzten Jahrzehnten in die alten Bundesländer
konvertiert sind. Von ihren Beiträgen profitieren die West-Rentner, deren im
Verhältnis weniger Kinder die Altersrenten- und Versorgungslasten im
Umlageverfahren und durch Steuern nicht mehr aufbringen könnten. Die
Rentenbeiträge der in der DDR gut ausgebildeten jungen Bürger fehlen im Osten
ebenso wie ihre Steuern.
“Durch die Schaffung eines für ganz
Deutschland einheitlichen Rentenrechts konnten mehr als vier Millionen
Bestandsrenten in den neuen Ländern in die lohndynamische Rentenzahlung einbezogen
und die Renten auf ein Niveau angehoben werden, das – unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse – dem der
westdeutschen Renten entspricht.“
Dieser Behauptung fehlt jede
logische Grundlage. Durch das RÜG wurde entgegen seinem Titel und der
Behauptung der Regierung kein „für ganz Deutschland
einheitliches Rentenrecht“, sondern ein nachteiliges Besonderes
Alterssicherungsrecht Ost für die Bürger geschaffen, die
Alterssicherungsansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in
die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht haben. Dieses Sonderrecht Ost gilt
für sie bis zum Lebensende.
Das Versprechen von Minister Blüm
(1991), „Wir übertragen ein Alterssicherungssystem auf die neuen
Bundesländer, das in der Welt seinesgleichen sucht“, wurde gebrochen.
Nicht einmal die erste Säule (gesetzliche Rentenpflichtversicherung, SGB VI)
wurde angemessen auf das Beitrittsgebiet „übertragen“. Sie wurde
durch die über mehr als 40 Jahre rückwirkende Anwendung seiner für die
DDR-Verhältnisse unpassenden Bestimmungen und durch nachteilige
Sonderregelungen wesentlich verschlechtert.
Die in der DDR erworbenen
Ansprüche der 2. und 3. Säule der Alterssicherung wurden liquidiert. Die Bürger
aus der DDR können dadurch, selbst wenn die aktuellen Rentenwerte einmal
einheitlich geworden sein werden, als Alterseinkommen maximal die Höhe einer
ungekürzten Versichertenrente erreichen.
Die jeweils vergleichbaren
Rentner aus den alten Bundesländern haben regelmäßig zusätzliche Einkünfte aus
der 2. und 3. Säule bzw. aus den „Bausteinen“ der Alterssicherung
von Jährlich derzeit insgesamt ca. 120 Mrd. ¤. Entsprechende Einkünfte fehlen
den ostdeutschen Rentnern und, als Kaufkraftmanko, der Wirtschaft im Osten der
Bundesrepublik.
Das Sonderrecht wird dadurch gekennzeichnet,
dass grundlegende Faktoren der Rentenberechnung für die Ostdeutschen anders
gestaltet sind als für die Westdeutschen. So besteht für westdeutsche
Pflichtversicherte eine allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, die von
ostdeutschen Versicherten nur erreicht werden kann, wenn sie in der DDR
Zusatzversorgungs- (z. B. AVI) oder Zusatzrentenansprüche (aus der FZR)
erworben haben. Für die Ostdeutschen wurden z. B. rückwirkend mehrere
ungünstige Beitragsbemessungsgrenzen geschaffen, die sich u a. für die
Erwerbszeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.90 bei Einkünften bei oder über der
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze wie folgt auswirken: Nach der Besonderen
Beitragsbemessungsgrenze Ost erhält ein
„Ostrentner“ anteilig für diese Zeit 14,7089 PEP-Ost (derzeit =
337,86 ¤), nach der Rentenstrafrechtsbeitragsbemessungsgrenze
19,5419 PEPO (= 448,88 ¤), nach der FZR-600-M-Beitragsbemessungsgrenze
27,7069 PEPO (= 636,43 ¤) und, bei Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem
der DDR gem. der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze 32,8471
PEPO (754,50 ¤).
Es ist falsch, wenn behauptet
wird, dass „durch die Schaffung eines für ganz Deutschland einheitlichen
Rentenrechts“
- die ca. 4 Millionen Bestandsrentner in die
„lohndynamische Rentenzahlung“ einbezogen werden konnten: Dazu
hätte ebenso wie für die westdeutschen Bestandsrentner eine Neuberechnung bzw.
Umwertung gemäß § 307 SGB VI ausgereicht. Das Ergebnis hätte danach
allerdings den Vorgaben des Einigungsvertrages, der Zahlbetragsgarantie
Art. 30 Abs. 5 EV, und des Grundgesetzes entsprochen – und das sollten
die §§ 307a und 307b SGB VI i.d.F. des RÜG verhindern.
- das Niveau der Renten „angehoben“ worden
wäre: Für mehr als 2,1 Millionen Bestandsrentner mit SV- bzw. SV- und
FZR-Ansprüchen wurden Auffüllbeträge
geschaffen, weil entgegen dieser Behauptung die SGB-VI-Rentenberechnung
geringere Renten als zuvor ergab. Der Wert der Bestandsrenten vom
01.07.90 bzw. vom 31.12.1991 verminderte bzw. vermindert sich bis zur
Beendigung der Abschmelzung der Auffüllbeträge drastisch.
Die Rentenberechnung gem. § 307a
SGB VI benachteiligt die Ostdeutschen willkürlich und ist Ausgangspunkt für
zahlreiche Verfassungsbeschwerden. Sieben davon wurden dem Bundestag vom BVerfG
2002 zur Stellungnahme übergeben. Eine Entscheidung dürfte noch im Jahr 2004 zu
erwarten sein.
Weiter heißt es im Bericht zum
Stand der deutschen Einheit 2003:
„Da die Rentenanpassungen als Folge
der unterschiedlichen Lohnentwicklungen – mit Ausnahme der einheitlichen
Anpassung zum 1 Juli 2000 – in Ostdeutschland höher ausfallen als in
Westdeutschland, holen die Renten in den neuen Länder gegenüber denen in den
alten Ländern auf. Dieser Aufholprozess zeigt sich anhand der Entwicklung der
so genannten Eckrenten – die Eckrente ist die Rente, die nach 45
Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst erworben wird – in Ost-
und Westdeutschland. Zum 1. Juli 2003 sind die Renten in den neuen Ländern um
1,19% erhöht worden. In den alten Ländern um 1,04%. Damit hat sich der
Verhältniswert der Eckrente in den neuen zu der in den alten Ländern auf 87,9%
(1. Juli 1990: 40,3%) erhöht.“
Diese Behauptung verwirrt in
mehrfacher Hinsicht. Die Rentenanpassungen brachten zwar bis 1999 auch
Fortschritte für die Rentenangleichung Ost an West. Seit dem 01.07.2000 ist das
jedoch anders. Der Abstand der aktuellen Rentenwerte Ost und West wurde zum
01.07.2000 erstmals und zum 01.07.2001 nochmals vergrößert, zum 01.07.2002
wurde er nur sehr geringfügig vermindert und zum 01.07.2003 ist er aufgrund der
nur geringen Unterschiede der Anpassungsfaktoren gleich geblieben – trotz
der geringeren Anpassungsfaktors für den Westen.
Der „Aufholprozess“
hat zum 01.07.2003 ein „Tempo“ erreicht, mit dem es noch über 120
Jahre bis zum Gleichstand (der Versichertenrenten!) Ost zu West dauern würde.
Wenn jedoch weitere negative „Anstiegsjahre“, wie derzeit
vorgesehen, dazu kommen, dauert es noch viel länger…
“Die durchschnittlich verfügbaren
Versichertenrenten, d. h. die tatsächlich ausbezahlten Renten, liegen dagegen
in den neuen Ländern sowohl bei den Männern mit rund 1.036,- EURO, als auch bei
den Frauen mit rund 655,- EURO bereits über den in den alten Ländern mit rund
991,- EURO für Männer und rund 482,- EURO für Frauen (Stand: 1. Juli 2003).
Diese deutlich günstigere Ost-West-Relation der verfügbaren laufenden
Versichertenrenten im Vergleich zu den verfügbaren Eckrenten resultiert
einerseits aus den Besitzschutzbeträgen, die im Zuge der Rentenüberleitung
gewährt wurden, und andererseits aus den geschlosseneren
Versicherungsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den neuen
Ländern.“
Diese Aussagen täuschen die
Abgeordneten und die Öffentlichkeit über die wahren Verhältnisse und verletzen
die Anforderungen an einen seriösen Vergleich. Einerseits wird das gesamte
Alterseinkommen aller Bürger mit Ansprüchen aus der DDR einbezogen:
Alle, ob Verkäuferin, Hilfsarbeiter, Ingenieur oder Professorin, Ärztin oder
Offizier der NVA beziehen ihr gesamtes Alterseinkommen aus der
Rentenpflichtversicherung. Andererseits bleiben jene Teile des
Alterseinkommens der Bürger aus den alten Ländern unberücksichtigt, die
aus den anderen Säulen/Bausteinen der Alterssicherung bezogen werden. Diese
Teile erbringen neben der Versichertenrente für die Westrentner ein
Alterseinkommen von jährlich ca. 130 Milliarden (!) ¤, für die es in den neuen
Ländern kein Pendant gibt. Die dadurch verringerte Kaufkraft der Ost-Rentner wirkt
sich auch für die Wirtschaft der Ost-Kommunen nachteilig aus.
Will man tragfähige Aussagen
erreichen, müssen vergleichbare Gruppen von Bürgern oder die gesamten
Alterseinkommen Ost und West verglichen werden. Selbst dabei können allerdings
wesentliche Teile des größeren Reichtums der West-Bürger, das auch der
Alterssicherung zugute kommt, nicht erfasst werden (Einkommen aus Mieten, aus
Wohnungs- und Grundstückseigentum, aus Aktien, Unternehmen etc.).
Vergleicht man das
Alterseinkommen Ost mit den überschaubaren Teilen des Alterseinkommens West
ergibt sich, dass das Alterseinkommen Ost nicht einmal 2/3 des Alterseinkommens
West, pro Bürger berechnet, ausmacht.
“Letzteres gilt insbesondere im
Vergleich der Rentnerinnen in Ost- und Westdeutschland.“
Dieser Satz, der die Frauen
betrifft, die zu einem großen Teil in der DDR berufstätig gewesen sind, bedarf,
so populär er ist, einer genaueren Erläuterung. Die hier angesprochenen
Argumente knüpfen an eingängige Vorstellungen an und werden manchmal sogar von
Betroffenen selbst geglaubt. In der Tat führten die bessere Ausbildung und die
günstigere Situation bei der Kinderbetreuung in der DDR zu einer höheren
Berufstätigkeitsrate und zu besseren Stellungen von Frauen.
Indes wird auch hier jede
Professorin und jede besser verdienende Frau aus der DDR mit ihrem jährlichen
Einkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Vergleich der
Versichertenrenten aufgenommen, während jede Professorin und jede besser
verdienende Frau aus den alten Ländern mit dem Teil ihres Einkommens nicht in
diesen Vergleich aufgenommen wird, der in den Betriebs- und anderen
Zusatzversorgungssystemen, in der VBL oder in der Beamtenversorgung zu
zusätzlichen Alterseinkünften und auch zu Hinterbliebeneneinkommen führt. So
erbringt z. B. das berufliche Einkommen einer Professorin und Institutsdirektorin
aus der DDR eine Versichertenrente von ca. 1.500 ¤ als Gesamteinkommen. Das
wird im Vergleich berücksichtigt. Das Alterseinkommen ihrer West-Kollegin, das
insgesamt ca. 4.500 ¤ beträgt, enthält gegebenenfalls z. B. 250 ¤, auf die sie
in der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche vor ihrer Verbeamtung erworben
hat, und nur dieser Betrag geht in den „Vergleich“ ein: Die
Professorin Ost hat also in der Tat eine höhere Versichertenrente als die
Professorin West – letztere möchte aber mit ihrer Ost-Kollegin lieber
nicht tauschen: Sie würde ein solches Einkommen als Diskriminierung ansehen (in
diesen „Generellen Bemerkungen“ belassen wir es bei diesen
Bemerkungen, da sonst der Rahmen der Darstellung gesprengt würde).
“Bei der Bewertung dieser Relation
ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Renten in den neuen Ländern zumeist
das einzige Einkommen darstellen.“
Nicht „zumeist“
sondern regelmäßig stellen die Versichertenrenten das einzige Einkommen
für die aus der DDR gekommenen Bürger dar. Alle anderen Alterssicherungsansprüche,
die sie in der DDR rechtmäßig erworben haben, die Zusatzversorgungsansprüche
von Lehrern, die den VBL-Ansprüchen vergleichbar sind, die
Gesamtversorgungsansprüche von Offizieren der Nationalen Volksarmee der DDR,
die der Beamtenversorgung vergleichbar sind, die Betriebsrenten von
Schwerpunktbetrieben, die den Betriebsrentensystemen im Westen vergleichbar
sind, wurden ersatzlos liquidiert.
Daraus ergeben sich noch
schwerwiegende Nachteile auch für Bürger, die erst in 10 oder 20 Jahren Rentner
werden! Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass seit dem Beitritt die
„Alterssicherung in der DDR“ stets nur reduziert auf den nominellen
Wert der Rentenzahlbeträge aus der SV betrachtet wird. Nicht berücksichtigt
werden erhebliche geldwerte in den Rechtsvorschriften der DDR geregelte
Ansprüche, die ersatzlos verloren gegangen sind, wie z. B. die regelmäßig für
Rentner auf 50% reduzierten Eintrittsgelder, die verminderten Fahrpreise (in
der Ostberliner S-Bahn kostete den Rentner eine Fahrt 10 DDR-Pfennige), die
günstige Teilnahme an Betriebsessen und an der Vergabe von
Betriebsferienplätzen u.a.m.), oder auch die Unkündbarkeit von Wohnungen für
ältere Rentner. Der Lebensstandard der DDR-Rentner basierte also nicht nur auf
dem Zahlbetrag der DDR-Rente.
“Ansprüche aus Lebensversicherungen
und anderen privaten Vorsorgemaßnahmen (z. B. Immobilienerwerb) oder Ansprüche
auf betriebliche Altersversorgung, wie sie in den alten Ländern verbreitet
sind, bestehen bei der heutigen Rentnergeneration in den neuen Ländern nur in
einem vergleichsweise geringen Umfang.“
Die im Vergleich mit den
reichhaltigeren westdeutschen Alterssicherungsansprüchen und mit dem auch der
Alterssicherung dienenden Eigentum der Westdeutschen geringfügigen Ansprüche
Eigentum der Ostdeutschen, insbesondere alle Ansprüche aus der 2. und 3. Säule
der DDR-Alterssicherung, wurden durch das RÜG im Wesentlichen ersatzlos
liquidiert. Ein Neuaufbau ergänzender Vorsorgemaßnahmen wurde den Ostdeutschen
seit 1990 im Gegensatz zu der Zielstellung des Einigungsvertrages, z. B. durch
die diskriminierende Gestaltung der Satzung der VBL, unmöglich gemacht. Damit
geht auch der letzte Satz der Einschätzung der Regierung an der Wahrheit
vorbei, trägt zur Vertiefung der Irreführung der Abgeordneten und der
Öffentlichkeit bei und vertieft den Graben zwischen Ost und West.
Resume:
Ähnlich wie in dem zitierten
Bericht zum Stand der Deutschen Einheit 2003 stellt die Bundesregierung die
Situation auf dem Gebiet der Alterssicherung in Deutschland in nationalen und
internationalen Stellungnahmen oder Berichten stets dar. Entweder behandelt sie
die „Alterssicherung in Deutschland“ allgemein ohne
Hinweis auf die besondere Lage der Bürger, die ihre Ansprüche/Anwartschaften in
der DDR erworben haben und für die eine diskriminierende Sonderrechtsordnung
gilt, oder sie behauptet sogar, dass die Rentner Ost schon mehr Rente als
die Rentner West erhalten würden und dass die Rentner Ost die
eigentlichen Gewinner der Einheit wären.
Sowohl das Verschweigen
als auch das Verfälschen der Situation der Rentner Ost ist verantwortungslos.
Es führt zudem schon deshalb nicht dazu, dass die Ungerechtigkeiten der Renten
und Versorgungsüberleitung durch Zeitablauf und Erschöpfung der Betroffenen
akzeptiert werden, weil sie zu nachhaltig sind und weil zu viele Bürger,
insgesamt mehrere Millionen (!), davon betroffen sind: Bestandsrentner ebenso
wie Bürger, die erst in den nächsten zwei Jahrzehnten Rentner werden.
Die Bundesregierung wäre gut
beraten, wenn sie sich der Situation stellen würde und die unvermeidlichen
grundlegenden Korrekturen der Renten- und Versorgungsüberleitung
gemeinsam mit den Länderregierungen unter Einbeziehung der Betroffenen und
deren Bevollmächtigten unverzüglich vorbereiten und durchführen würde.
07.10.2004
Dres. Christoph, Rechtsanwälte
Die Ziffer 8.1. der
„Unterrichtung durch die Bundesregierung“, „Jahresbericht der
Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2003“ vom 17.09.2003 ist
vollständig und wörtlich im Folgenden zitier (vgl. „Deutscher Bundestag
– 15. Wahlperiode, Drucksache 15/1550, Seite 67. Erkennbar abgesetzt sind
unsere Positionen bzw. Kommentare zu den irreführenden Feststellungen und
Behauptungen eines jeden Satzes beigefügt.
Vgl. K.-H. Christoph, „Das
Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands“,
Dr. Wilke GmbH Verlag & Vertrieb, Berlin 1999, besonders Kapitel 1
Abschnitt 3 S. 23 ff.; Übersicht: S.- 39f., zu den Bausteinen der
Alterssicherung vgl. Schaubild S. 93.
Es gab fast 4 Millionen
Bestandsrentner (Rentenbeginn spätestens 31.12.1991). 335.000 von ihnen besaßen
Zusatz-/Gesamtversorgungsansprüche.
Nicht der viel günstigeren
Systementscheidung des Einigungsvertrages! Vgl. dazu Christoph, a.a.O., u. a.
S. 153 ff.
Entgegen der verbreiteten Ansicht
gab es in der DDR für die dortige Rentenberechnung keine
Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 600 M: In dem völlig anderen
Sozialversicherungssystem der DDR lag die Grenze für Beiträge zur Kranken-, die
Pflege- und Rentenversicherung bei einem Einkommen von 600 M.
D. h. der nach dem
Rentenstrafrecht „Bestrafte“ erhält jedenfalls mehr Rente als z. B.
ein Diplomingenieur, dessen Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem in der
DDR nicht dokumentiert wurde.
Vgl. u. a. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD „Auffüllbeträge in der
Rentenversicherung der neuen Bundesländer“, Deutscher Bundestag,
Drucksache 13/1631.
Einige Erläuterungen dazu sind,
wenn auch noch unvollständig, dargestellt in Christoph, Das
Rentenüberleitungsgesetz…, a.a.O., Drittes Kapitel: Vergleich der
Versicherungsrenten und der Alterseinkommen Ost und West, S. 73ff.