Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

Beitragszeiten nach dem AAÜG wurden bisweilen nur für solche Personen anerkannt, die in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem durch Beitritt oder durch Aushändigung einer Urkunde tatsächlich einbezogen waren. Beginnend mit Urteilen aus dem Jahre 1998, hat das BSG hierzu erweiternd entschieden, dass die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG auch ohne tatsächliche Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in Betracht kommt.

Am 09. und 10.04.2002 hat der 4. Senat des BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das AAÜG anwendbar ist.

Dies ist der Fall, wenn

Dies beurteilt sich anhand der in der ehemaligen DDR veröffentlichten Versorgungsordnungen. Diese sind allein nach bundesrechtlichen Maßstäben auszulegen. Auf die Verwaltungspraxis der ehemaligen DDR kommt es für die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG dagegen nicht an.

Den Zugang zu einer solchen Berechtigung haben jedoch nur diejenigen, deren Qualifikation, Beruf oder Tätigkeit keiner sonstigen Einschränkung, wie z. B. "hervorragend", "besonders geeignet", "verdienstvoll", "mit besonderem Einfluss auf den Produktionsprozess" unterworfen ist. Eine solche Ermessensentscheidung kann nach Bundesrecht - und ein solches ist das AAÜG - nicht nachgeholt werden.

Die Anwendung des § 1 AAÜG ist keine nachträgliche Versorgungsentscheidung. Mit der Anwendung des AAÜG werden Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI abweichend von den allgemeinen Regelungen des SGB VI nach § 5 AAÜG festgestellt und diese bei der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt.

Technische Intelligenz

Am Beispiel der zusätzlichen Altersversorgung der "Technische Intelligenz" soll die auf den BSG-Entscheidungen beruhende Verwaltungspraxis zur Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften ohne "positive" Versorgungszusage erläutert werden:

Für die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

oder

oder

Die Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe ist vollständig.

Nach diesen Grundsätzen hat der 4. Senat des BSG entschieden:

Am 09.04.2002:

Am 10.04.2002:

Am 31.07.2002:

Bis 30.11.2002 wurden 260.061 Anträge zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der BSG-Rechtsprechung gestellt. Von den bislang bearbeiteten Anträgen wurden Dreiviertel positiv beschieden.