Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
Beitragszeiten nach dem AAÜG wurden bisweilen nur für solche Personen
anerkannt, die in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem durch Beitritt oder
durch Aushändigung einer Urkunde tatsächlich einbezogen waren. Beginnend mit
Urteilen aus dem Jahre 1998, hat das BSG hierzu erweiternd entschieden, dass
die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG auch ohne tatsächliche
Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in Betracht kommt.
Am 09. und 10.04.2002 hat der 4. Senat des BSG in einer Vielzahl von
Entscheidungen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das AAÜG anwendbar ist.
Dies ist der Fall, wenn
- entweder am 30.06.1990
in der DDR eine "positive" Versorgungszusage für ein
Zusatzversorgungssystem bestand (Versorgungsurkunde,
Versorgungsbewilligung) oder diese Versorgungszusage an diesem
Tage nur deshalb nicht mehr bestand, weil die Regelungen des
Versorgungssystems den Verlust einer Versorgungsanwartschaft bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Versorgungsfall vorsahen
(dann lebt diese untergegangene Versorgungszusage wieder auf) oder
- eine solche
Versorgungszusage nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine im
Einigungsvertrag geregelte Rücknahme einer rechtsstaatswidrigen
Entscheidung zum Wegfall einer Versorgungszusage erfolgte oder
- aufgrund der am 30.06.1990
gegebenen Sachlage im Juli 1991 - also bei In-Kraft-Treten des AAÜG - ein
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestand (BSG vom
09.04.2002, Az. B 4 RA 36/01 R). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die ihrer Art nach eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war.
Dies beurteilt sich anhand der in der ehemaligen DDR veröffentlichten Versorgungsordnungen.
Diese sind allein nach bundesrechtlichen Maßstäben auszulegen. Auf die
Verwaltungspraxis der ehemaligen DDR kommt es für die Anerkennung von
Beitragszeiten nach dem AAÜG dagegen nicht an.
Den Zugang zu einer solchen Berechtigung haben jedoch nur diejenigen, deren
Qualifikation, Beruf oder Tätigkeit keiner sonstigen Einschränkung, wie
z. B. "hervorragend", "besonders geeignet",
"verdienstvoll", "mit besonderem Einfluss auf den
Produktionsprozess" unterworfen ist. Eine solche Ermessensentscheidung
kann nach Bundesrecht - und ein solches ist das AAÜG - nicht nachgeholt werden.
Die Anwendung des § 1 AAÜG ist keine nachträgliche Versorgungsentscheidung.
Mit der Anwendung des AAÜG werden Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung
einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI abweichend von den allgemeinen
Regelungen des SGB VI nach § 5 AAÜG festgestellt und diese bei der
Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt.
Technische Intelligenz
Am Beispiel der zusätzlichen Altersversorgung der "Technische
Intelligenz" soll die auf den BSG-Entscheidungen beruhende Verwaltungspraxis
zur Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften ohne "positive"
Versorgungszusage erläutert werden:
Für die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine nach der
Versorgungsordnung zutreffende Qualifikation als Ingenieur im Sinne der
Verordnung über das Führen des Titels "Ingenieur" (zu Zeiten der
DDR) oder als Techniker vorhanden sein und eine dieser Ausbildung
entsprechende Beschäftigung
oder
- es muss eine in der
Versorgungsordnung genannte, regelmäßig durch eine Fach- oder
Hochschulausbildung begründete Beschäftigung als Architekt, Konstrukteur
oder Statiker, Werkdirektor (Betriebsleiter im Sinne des
Arbeitsgesetzbuches der DDR bzw. des Gesetzbuches der Arbeit) oder Lehrer
technischer Fächer an Hoch- und Fachschulen ausgeübt worden sein.
- Das Arbeitverhältnis muss
am 30.06.1990 mit einer nach der Versorgungsordnung zutreffenden
Beschäftigungsstelle (Arbeitgeber) also einem volkseigenen Produktionsbetrieb
(Industrie oder Bauwesen), dem die Produktion das Gepräge gab
oder
- mit einem den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb [Wissenschaftliche
Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien,
Versuchsstationen, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische
Schulen, Bauakademie und Baumschulen, Bergakademien und Bergbauschulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und
Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleihstationen, volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener
Betriebe (VVB), Hauptverwaltungen und Ministerien] bestanden haben.
Die Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten
Betriebe ist vollständig.
Nach diesen Grundsätzen hat der 4. Senat des BSG entschieden:
Am 09.04.2002:
- Ein Diplomwirtschaftler,
der in der volkseigenen Handelsorganisation HO beschäftigt war, zählt
nicht zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Az. B4 RA 39/01
R).
- Ein Ingenieurpädagoge ist
nicht berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen und zählt
nicht zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Az. 4RA 36/01 R).
- Die INTERFLUG GmbH war
nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt (Az. B4 RA 3/02
R).
- Die Evangelische
Brüderunität war den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht
gleichgestellt, sie war keine Hauptverwaltung im Sinne der Regelungen der
Versorgungsordnung (Az. B4 RA 31/01).
- Der VEB
Gebäudewirtschaft/Kommunale Wohnungsverwaltung war kein Betrieb des
Bauwesens und war damit keine zutreffende Beschäftigungsstelle (Az. B4 RA
42/01 R).
- Ein VEB Kraftverkehr zählt
weder zu den volkseigenen Produktionsbetrieben noch zu den
gleichgestellten Betrieben (Az. B4 RA 41/01 R).
- Eine Biologie- und
Chemielehrerin, die in einem Atomkraftwerk tätig war, zählt nicht zu den
Ingenieuren, obwohl sie betriebsintern die Bezeichnung
"Laboringenieur" hatte (Az. B4 RA 25/01).
Am 10.04.2002:
- Diplomchemiker zählen nicht
zu den Ingenieuren (Az. B4 RA 18/01 R, B4 RA 32/01).
- Diplom-Mathematiker zählen
nicht zu den Ingenieuren (Az. B4 RA 56/01 R).
- Der VEB Datenverarbeitung
war kein volkseigener Produktionsbetrieb (Az. B4 RA 5/02 R).
- Eine Zwischenbetriebliche
Bauorganisation (ZBO) war kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern
eine Genossenschaft und zählt nicht zum Geltungsbereich der Altersversorgung
der technischen Intelligenz (Az. B4 RA 34/01 R).
Am 31.07.2002:
- Ein Diplomphysiker zählt
nicht zu den Ingenieuren (Az. B4 RA 62/01 R).
Bis 30.11.2002 wurden 260.061 Anträge zur Anerkennung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der BSG-Rechtsprechung
gestellt. Von den bislang bearbeiteten Anträgen wurden Dreiviertel positiv
beschieden.