Zweite Durchführungsbestimmung

zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

 

Vom 24. Mai 1951

 

Auf Grund § 5 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBL. S. 844) wird folgendes bestimmt :

 

§ 1

Versorgungsberechigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz

 

(1) Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten :

 

Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaues, der Metallurgie, des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.

 

Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutsamen Einfluß auf den Produktionsprozeß ausüben, eingereiht werden.

 

(2) Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt :

 

Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schiffahrt, sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

(3) Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehört ferner, wer auf Grund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hat.

 

§ 2

Wirksamkeit der Versorgung

 

(1) Die nach der Verordnung vom 17. August 1950 vorgesehene zusätzliche Altersversorgung wird gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet.

 

(2) Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit finden die Bestimmungen der Sozialversicherung sinngemäß Anwendung.

 

(3) Erloschene Ansprüche auf Rente leben wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kommt und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben sind.

 

(4) Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlischt der Anspruch auf Rente nicht.

 

§ 3

Vorschriftsmäßige Anmeldung der Versorgungsberechtigten

 

(1) Die Werkdirektoren sind verpflichtet, nicht später als einen Monat nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung die Listen der Personen der technischen Intelligenz, die in Übereinstimmung mit § 1 dieser Durchführungsbestimmung der zusätzlichen Versorgung unterliegen, mit ihrem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung und den Angaben über die Höhe der Pensionen an die zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik zur Erledigung einzureichen.

 

Desgleichen sind die Werkdirektoren verpflichtet, für alle neu in den Betrieb eingestellten Personen der technischen Intelligenz die Vorschläge für die zusätzliche Versicherung in Monatsfrist vom Tage des Arbeitsantritts an einzureichen.

 

Die Leiter der Hauptverwaltungen der Fachministerien sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschläge zur zusätzlichen Versicherung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Durchführungsbestimmung Beschluß zu fassen.

 

(2) Für die den volkseigenen gleichgestellten Betriebe bestätigen deren zentrale Verwaltungen die eingereichten Anträge.

 

(3) In der örtlichen Industrie ist sinngemäß zu verfahren, wobei die Bestätigung der Vorschläge durch den zuständigen Minister des Landes erfolgen muß.

 

(4) Die Fachministerien oder die zentralen Verwaltungen leiten die Anträge an die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam.

 

(5) Die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam stellt dem Begünstigten das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung innerhalb von 10 Tagen über den Betrieb zu.

 

(6) Versicherungsträger ist die für den Sitz des Betriebes zuständige Landesversicherungsanstalt, die auch die Zahlung der Renten an die Versorgungsberechtigten vornimmt.

 

(7) Das Ministerium für Finanzen hat das allgemeine Kontrollrecht.

 

§ 4

Versicherungsbeiträge

 

Die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg hat jeweils zum Jahresende die im laufenden Jahr gezahlten Rentenleistungen zuzüglich Verwaltungskosten zu ermitteln. Die Verteilung des sich hierbei ergebenden Gesamtbetrages auf die Betriebe hat in der Weise zu erfolgen, daß der Betrag entsprechend der Anzahl der in den einzelnen Betrieben versicherten Personen auf die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe anteilig umgelegt wird.

 

§ 5

Bereitstellung der Mittel

 

Die aufzuwendenden Beträge sind als Aufwand für zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Konto Nr. 2043) zu verbuchen.

 

§ 6

Rentenbezug

 

(1) Für die Gewährung einer Rente von mehr als 60% des Bruttogehaltes aus der Verordnung vom 17. August 1950 sind besondere Arbeitserfoge Voraussetzung.

 

(2) Rentenbezüge aus anderen Versicherungen werden von der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung nicht berührt.

 

(3) Die Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wird auch gewährt, wenn nach Vollendung des 65.Lebensjahres Lohn- oder Gehaltseinkommen weiter besteht.

 

§ 7

Steuerbehandlung

 

Die Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August 1950 ist steuerfrei.

 


 

Schlußbestimmungen

 

 

§ 8

 

Bei Verstößen gegen die vorliegende Durchführungsbestimmung können die Betroffenen sich beim Leiter der zuständigen Hauptverwaltung oder beim Minister beschweren. Über die Beschwerde ist binnen Monatsfrist zu entscheiden.

 

§ 9

 

Bis zum 15. Juni 1951 ist dem Ministerpräsidenten durch die Fachminister über den Stand der Durchführung der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 10

 

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1951 in Kraft.

 

 (2) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. S.1043) wird mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung außer Kraft gesetzt.

 

Berlin, den 24. Mai 1951

 

Die Regierung

Der Deutschen Demokratischen Republik

U l b r i c h t

Stellvertreter des Ministerpräsidenten