Zweite
Durchführungsbestimmung
zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Auf Grund § 5 der
Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben (GBL. S. 844) wird folgendes bestimmt :
§ 1
Versorgungsberechigte
aus dem Kreis der technischen Intelligenz
(1) Als Angehörige
der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten :
Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker
aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaues, der
Metallurgie, des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und
Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner
Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das
zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere
Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende
Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im
Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen
Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder
Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutsamen Einfluß auf den
Produktionsprozeß ausüben, eingereiht werden.
(2) Den volkseigenen
Produktionsbetrieben werden gleichgestellt :
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen;
technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und
Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schiffahrt,
sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und
volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen
volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
(3) Zum Kreis der
Versorgungsberechtigten gehört ferner, wer auf Grund eines Einzelvertrages
Anspruch auf eine Altersversorgung hat.
§ 2
Wirksamkeit
der Versorgung
(1) Die nach der
Verordnung vom 17. August 1950 vorgesehene zusätzliche Altersversorgung wird
gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder
ihm gleichgestellten Betrieb befindet.
(2) Für die
Beurteilung der Erwerbsfähigkeit finden die Bestimmungen der Sozialversicherung
sinngemäß Anwendung.
(3) Erloschene
Ansprüche auf Rente leben wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres
ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kommt und
die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen
Arbeitsverhältnis gegeben sind.
(4) Für die Dauer von
Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien,
Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlischt der Anspruch auf
Rente nicht.
§ 3
Vorschriftsmäßige
Anmeldung der Versorgungsberechtigten
(1) Die
Werkdirektoren sind verpflichtet, nicht später als einen Monat nach
Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung die Listen der Personen der
technischen Intelligenz, die in Übereinstimmung mit § 1 dieser
Durchführungsbestimmung der zusätzlichen Versorgung unterliegen, mit ihrem
Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung und den Angaben über die
Höhe der Pensionen an die zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien der
Deutschen Demokratischen Republik zur Erledigung einzureichen.
Desgleichen sind die
Werkdirektoren verpflichtet, für alle neu in den Betrieb eingestellten Personen
der technischen Intelligenz die Vorschläge für die zusätzliche Versicherung in
Monatsfrist vom Tage des Arbeitsantritts an einzureichen.
Die Leiter der
Hauptverwaltungen der Fachministerien sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen
nach Eingang der Vorschläge zur zusätzlichen Versicherung in Übereinstimmung
mit den Bedingungen dieser Durchführungsbestimmung Beschluß zu fassen.
(2) Für die den
volkseigenen gleichgestellten Betriebe bestätigen deren zentrale Verwaltungen
die eingereichten Anträge.
(3) In der örtlichen
Industrie ist sinngemäß zu verfahren, wobei die Bestätigung der Vorschläge
durch den zuständigen Minister des Landes erfolgen muß.
(4) Die
Fachministerien oder die zentralen Verwaltungen leiten die Anträge an die
Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam.
(5) Die
Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam stellt dem Begünstigten
das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung innerhalb von 10 Tagen über
den Betrieb zu.
(6)
Versicherungsträger ist die für den Sitz des Betriebes zuständige
Landesversicherungsanstalt, die auch die Zahlung der Renten an die
Versorgungsberechtigten vornimmt.
(7) Das Ministerium
für Finanzen hat das allgemeine Kontrollrecht.
§ 4
Versicherungsbeiträge
Die
Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg hat jeweils zum Jahresende die im
laufenden Jahr gezahlten Rentenleistungen zuzüglich Verwaltungskosten zu
ermitteln. Die Verteilung des sich hierbei ergebenden Gesamtbetrages auf die
Betriebe hat in der Weise zu erfolgen, daß der Betrag entsprechend der Anzahl
der in den einzelnen Betrieben versicherten Personen auf die volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betriebe anteilig umgelegt wird.
§ 5
Bereitstellung
der Mittel
Die aufzuwendenden
Beträge sind als Aufwand für zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz (Konto Nr. 2043) zu verbuchen.
§ 6
Rentenbezug
(1) Für die Gewährung
einer Rente von mehr als 60% des Bruttogehaltes aus der Verordnung vom 17.
August 1950 sind besondere Arbeitserfoge Voraussetzung.
(2) Rentenbezüge aus
anderen Versicherungen werden von der Gewährung der zusätzlichen
Altersversorgung nicht berührt.
(3) Die Rente aus der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wird auch gewährt,
wenn nach Vollendung des 65.Lebensjahres Lohn- oder Gehaltseinkommen weiter
besteht.
§ 7
Steuerbehandlung
Die Rente aus der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung
vom 17. August 1950 ist steuerfrei.
Schlußbestimmungen
§ 8
Bei Verstößen gegen
die vorliegende Durchführungsbestimmung können die Betroffenen sich beim Leiter
der zuständigen Hauptverwaltung oder beim Minister beschweren. Über die
Beschwerde ist binnen Monatsfrist zu entscheiden.
§ 9
Bis zum 15. Juni 1951
ist dem Ministerpräsidenten durch die Fachminister über den Stand der
Durchführung der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche
Altersversorung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 10
(1) Diese
Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1951 in Kraft.
(2) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 26.
September 1950 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben (GBl. S.1043) wird mit dem Inkrafttreten dieser
Durchführungsbestimmung außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 24. Mai 1951
Die
Regierung
Der
Deutschen Demokratischen Republik
U l b r i c h t
Stellvertreter des Ministerpräsidenten