Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Die allseitige
Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik ist für den
schnellen planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen
Demokratischen Republik von großer Bedeutung. Darum hat die technische
Intelligenz, die vor allem diese großen wissenschaftlichen und technischen
Aufgaben durchzuführen hat, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard. Es
ist notwendig, die Lebenslage der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben durch die Gewährung einer zusätzlichen
Altersversorgung weiter zu verbessern.
Die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik beschließt zu diesem Zwecke folgende
Verordnung :
§ 1
Für die Angehörigen
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben wird über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine
Versorgungsversicherung eingeführt.
§ 2
Diese Versicherung
wird von den Versicherungsanstalten der Länder der Deutschen Demokratischen
Republik getragen.
§ 3
Durch diese Versicherung wird gewährt :
a)
eine monatliche
Rente in Höhe von 60 bis 80% des im letzten Jahre vor Eintritt des
Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im
Höchstfall von 800 DM, ab 65. Lebensjahr an den Begünstigten;
b)
Die gleiche Rente
beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit des Begünstigten;
c)
Eine monatliche
Hinterbliebenenrente in Höhe von 50% der Rente des Begünstigten an den
überlebenden Ehepartner;
d)
Eine monatliche
Rente von insgesamt 25% der Rente des Begünstigten für Waisen, Halbwaisen und
Personen, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, sofern sie sich in der Ausbildung befinden, bis zur
Beendigung der Ausbildung.
§ 4
(1) Die
erforderlichen Beiträge werden von den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben aufgebracht.
(2) Die
Berechnung der Beiträge erfolgt jeweils am Jahresende auf Grund der von den
Versicherungsanstalten im Laufe des vergangenen Jahres ausgezahlten Renten. Die
Versicherungsanstalten können dabei bis zu 5% für Verwaltungsarbeiten in die
Berechnung einbeziehen.
(3) Versicherungssteuer
ist für diese Versicherung nicht zu berechnen.
(4) Die Beiträge
für die Versicherung und die Rentenleistungen sind steuerfrei.
§ 5
Durchführungsbestimmungen
erläßt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
§ 6
Die Verordnung tritt
mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. August 1950
Die
Regierung
Der
Deutschen Demokratischen Republik
G r o t e w o h l
Ministerpräsident
Ministerium
für Finanzen
I.V.: R u m p f
Staatssekretär