Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

 

Vom 17. August 1950

 

Die allseitige Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik ist für den schnellen planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von großer Bedeutung. Darum hat die technische Intelligenz, die vor allem diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hat, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard. Es ist notwendig, die Lebenslage der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben durch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung weiter zu verbessern.

 

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt zu diesem Zwecke folgende Verordnung :

 

§ 1

Für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wird über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.

 

§ 2

Diese Versicherung wird von den Versicherungsanstalten der Länder der Deutschen Demokratischen Republik getragen.

 

§ 3

Durch diese Versicherung wird gewährt :

 

a)    eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80% des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfall von 800 DM, ab 65. Lebensjahr an den Begünstigten;

 

b)    Die gleiche Rente beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit des Begünstigten;

 

c)    Eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 50% der Rente des Begünstigten an den überlebenden Ehepartner;

 

d)    Eine monatliche Rente von insgesamt 25% der Rente des Begünstigten für Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie sich in der Ausbildung befinden, bis zur Beendigung der Ausbildung.

 

§ 4

(1) Die erforderlichen Beiträge werden von den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben aufgebracht.

 

(2) Die Berechnung der Beiträge erfolgt jeweils am Jahresende auf Grund der von den Versicherungsanstalten im Laufe des vergangenen Jahres ausgezahlten Renten. Die Versicherungsanstalten können dabei bis zu 5% für Verwaltungsarbeiten in die Berechnung einbeziehen.

 

(3) Versicherungssteuer ist für diese Versicherung nicht zu berechnen. 

 

(4) Die Beiträge für die Versicherung und die Rentenleistungen sind steuerfrei.

 

§ 5

Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen

 

§ 6

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

 

Berlin, den 17. August 1950

 

Die Regierung

Der Deutschen Demokratischen Republik

G r o t e w o h l

Ministerpräsident

 

Ministerium für Finanzen

I.V.:  R u m p f

Staatssekretär